Kapitel 8: Ökologische Einordnung
Im Abschnitt „Ökologische Einordnung“ wird der europäische, nationale, und internationale Rahmen für die Nachhaltigkeitsanforderungen an erneuerbare Kraftstoffe in den Sektoren Straße, Flug- und Schiffsverkehr skizziert. Des Weiteren werden die THG-Berechnungsformeln nach den jeweiligen Vorschriften zusammengefasst und ein Überblick über die THG-Emissionen kommerziell etablierter und im Demonstrationsstadium befindlicher Kraftstoffoptionen aufgezeigt.
Erneuerbare Kraftstoffe bedürfen einer Nachhaltigkeitszertifizierung, um auf die nationale THG-Minderungsquote sowie auf den von der EU geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energien angerechnet zu werden. Insgesamt ist die THG-Minderung der Biokraftstoffe seit Einführung der THG-Minderungsquote im Jahr 2015 bis zum letzten Berichtsjahr 2023 auf 90 % gestiegen. Für die einzelnen Biokraftstoffe ist jedoch kein dementsprechend einheitlicher Trend zu verzeichnen.
In der Abbildung sind die THG-Emissionen der kommerziell verfügbaren erneuerbaren Kraftstoffoptionen im Straßenverkehr, die auf die THG-Quote in den Jahren 2021, 2022 und 2023 angerechnet wurden, dargestellt. Daneben sind in der Abbildung auch die Standardwerte für kommerziell verfügbare Bioflugkraftstoffe aus dem ISCC-CORSIA-Systemdokument dargestellt. Für die THG-Emissionen aus dem Einsatz von Strom sind zum einen die THG-Werte des deutschen Strommixes von 2021 bis 2023, und zum anderen der THG-Wert aus der Wind-Offshore-, Wind-Onshore- und Photovoltaik-Stromerzeugung für 2021 aufgeführt. Darüber hinaus sind die Mindest-THG-Minderungen für Biokraftstoffe für den Straßenverkehr und Bioflugkraftstoffe gegenüber den fossilen Vergleichswerten aus der revidierten RED II und der ICAO CORSIA dargestellt.
© DBFZ 2025, Quelle: Götz, I. K.; Meisel K.; Schröder, J.; Remmele, E.; Thuneke, K.; Bauer, C.; Sacchi, R. (2025): Ökologische Einordnung. Abbildung 8-2
Wie in der Abbildung ersichtlich, ergaben sich in den Jahren 2021 bis 2023 Schwankungen in den durchschnittlichen THG-Emissionen. Beispielsweise weisen Bioethanol aus Zuckerrohr, FAME aus Palmfrucht und CNG aus Silomais in den dargestellten drei Jahren steigende THG-Emissionen auf. CNG- und LNG-Methan aus Rest- und Abfallstoffen weisen ab dem Jahr 2022 negative THG-Emissionswerte auf. Dies ist mit dem Gülleeinsatz als Ausgangsstoff und den damit verbundenen Gutschriften zur Vermeidung der Güllelagerung zu erklären. Negative THG-Werte werden darüber hinaus in einzelnen Anlagen erzielt, z. B. Biomethan- oder Bioethanolanlagen, in denen biogenes CO2 abgeschieden und über CCR genutzt oder perspektivisch über CCS geologisch gespeichert wird. Grundsätzlich sind die THG-Emissionen von Biokraftstoffen (für Straßen- und Flugverkehr) aus Rest- und Abfallstoffen in der Regel geringer als jene von auf Anbaubiomasse basierenden Biokraftstoffen.
Im gesamten Vergleich der kommerziell verfügbaren erneuerbaren Energieträger sind die geringsten THG-Emissionen mit der Nutzung von Strom aus erneuerbaren Quellen, so zum Beispiel aus Windkraft für die Elektromobilität, verbunden, wenn man die negativen Emissionen bei der Nutzung von Methan außer Acht lässt. Wird allerdings der Stromerzeugungsmix (dargestellt sind die Daten aus den Jahren 2021 bis 2023 mit dem Antriebsfaktor 0,4) anstelle von reinem erneuerbaren Strom genutzt, so werden die meisten THG-Emissionen ausgestoßen.
Zitationsempfehlung für das Kapitel: Götz, I. K.; Meisel K.; Schröder, J.; Remmele, E.; Thuneke, K.; Bauer, C.; Sacchi, R. (2025): Ökologische Einordnung. In: Schröder, J.; Görsch, K. (Hrsg.) (2025). Erneuerbare Energien im Verkehr: Monitoringbericht. Leipzig: DBFZ. 205 S. ISBN: 978-3-949807-23-7. DOI: 10.48480/w11j-9w27 S. 132–143.