Nationale Rahmenbedingungen
Ziele, Strategien und Pläne
Klima
Nationaler Fahrplan mit Strategien und Maßnahmen zur Erreichung von nationalen und europäischen Klima- und Energiezielen für die Jahre 2021 bis 2030 als zentrales Planungs- und Monitoring Instrument (10.06.2020)
Der integrierte nationale Energie- und Klimaplan (National Energy and Climate Plan – NECP) basiert auf der EU Governance-Verordnung (Verordnung 2018/1999/EU) und dient der Planung und dem Monitoring der Energie- und Klimapolitik der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Tieferer Zweck des NECP ist eine verbesserte Koordination und Vergleichbarkeit der Energie- und Klimapolitiken der europäischen Mitgliedsstaaten. Der deutsche NECP fasst den gegenwärtigen Stand und die Ziele der deutschen Energie- und Klimapolitik sowie die geplanten Strategien und Maßnahmen entlang der Dimensionen der europäischen Energieunion zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energien und Energieeffizienz der EU für 2030 zusammen. Die Projektionen bis 2030 sehen weiterhin eine beutende oder sogar steigende Rolle der Biomasse in der Fernwärme-, dezentralen Wärme- als auch Prozesswärmeerzeugung vor, während der Biomasseeinsatz im Stromsektor sinken soll. In Punkto Förderung ist der Ausbau der Förderprogramme für erneuerbare Wärme-/Kältenetze, Wärmespeicher und gebäudeübergreifende Investitionen sowie deren Bündelung in einer neuen Fördersäule geplant. Der finale NECP bündelt die Ziele, Strategien und Maßnahmen aus bisherigen Plänen und Strategien (z.B. Energiekonzept der Bundesregierung, Klimaschutzplan 2050, Klimaschutzprogramm 2030, Energieeffizienzstrategie mit dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz NAPE 2.0, Energieeffizienzstrategie Gebäude (ESG),…).
Weiterführende Informationen:
- Deutscher NECP: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/necp.html
- NECPs der EU Mitgliedsstaaten: https://ec.europa.eu/energy/topics/energy-strategy/national-energy-climate-plans_en
- EU Governance-Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32018R1999
Langfristiger Plan zur Transformation in eine treibhausgasneutrale deutsche Wirtschaft und Gesellschaft bis 2050 im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzabkommen (01.11.2016)
Der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung legt u.a. dar, wie das 2°-Ziel der COP 21 erreicht werden soll, aufgeteilt nach einzelnen Sektoren. So wird für den Energiesektor eine hohe Effizienzsteigerung angestrebt, wobei der restliche Energiebedarf durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden soll. Dabei wird eine Sektorkopplung angestrebt. Biomasse wird insbesondere im Luft- und Schiffsverkehr sowie in Teilen der Industrie (energetisch) genutzt, spielt aber auch im Wärmesektor eine wichtige Rolle. Dabei soll verstärkt auf eine Kaskadennutzung von Biomasse eingegangen werden. Grund sind Grenzen für den weiteren Ausbau von Anbaubiomasse.
Weiterführende Informationen:
Maßnahmenprogramm zur Erreichung der THG-Emissionsminderungsziele für 2030 (09.10.2019)
Das Klimaschutzprogram wurde Ende 2019 von der Bundesregierung zur Umsetzung des KSP 2050 beschlossen und enthält Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele für 2030. Es besteht aus vier Elementen, welche jeweils Maßnahmen zur Minderung der THG-Emissionen bündeln. Die vier Elemente sind:
- CO2 Bepreisung in allen Sektoren
- Entlastung von Bürgern und Wirtschaft
- Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Gebäude, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft
- Übergreifende regulatorische Maßnahmen
Weiterführende Informationen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/klimaschutzprogramm-2030-1673578
Erneuerbare Energie und -effizienz
Orientierungsrahmen für eine umweltschonende, zuverlässige, bezahlbare und gesellschaftlich akzeptierte Energieversorgung bis 2050 (28.09.2010)
Das Energiekonzept der Bundesregierung aus 2010 beschreibt Leitlinien für die Transformation des Energiesystems zu einer umweltschonenden, zuverlässigen und bezahlbaren sowie gesellschaftlich akzeptierten Energieversorgung (Energiepolitisches Zielviereck) auf Basis erneuerbarer Energien bis 2050. Innerhalb des Konzepts setzt sich die Bundesregierung Ziele für Treibhausgasemissionseinsparungen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch, die Senkung der Primärenergieverbrauchs sowie für Energieproduktivität und die Gebäudesanierungsrate. Zur Erreichung dieser Ziele im Rahmen des energiepolitischen Zielvierecks werden neun Handlungsfelder beschrieben.
Weiterführende Informationen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/energiekonzept-2010.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Strategie zur Steigerung der Energieeffizienz bis 2030 und 2050 (18.12.2019)
Die Energieeffizienzstrategie 2050 aus 2019 setzt für Deutschland das Ziel den Primärenergieverbrauch bis 2030 um 30 % und bis 2050 um 50 % gegenüber 2008 zu reduzieren, um zur Erreichung des EU-Energieeffizienzziels von mindestens -32,5 % im Primär- und Endenergieverbrauch bis 2030 beizutragen. Die Maßnahmen zur Erreichung des 2030 Ziels werden im neuen Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0) gebündelt.
Weiterführende Informationen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/energieeffiezienzstrategie-2050.html
Nationale Maßnahmenpläne zur Erreichung der EU Vorgaben zu Energieeinsparung -effizienz bis 2020 und 2030 (03.12.2014; Letzte Novellierung zum 18.12.2019)
Der NAPE enthält Sofortmaßnahmen und weiterführende Prozesse zur Senkung des deutschen Primärenergieverbrauchs um 20 % im Jahr 2020 gegenüber 2008 und um 50 % im Jahr 2050. Dadurch soll die hinreichende Erfüllung der nationalen Einsparverpflichtung aus der EPBD sichergestellt werden. Im Zuge der Veröffentlichung der Energieeffizienzstrategie 2050 wurde eine Neufassung, der NAPE 2.0, umgesetzt. Dieser ist eng mit dem nationalen Klimaschutzprogramm 2030 verzahnt und enthält konkrete Maßnahmen zur Senkung des Endenergieverbrauchs in den Sektoren Gebäude, Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sowie in Verkehr und Landwirtschaft in der Dekade 2021 bis 2030.
Weiterführende Informationen:
Strategiepapier der Bundesregierung zur Erreichung eines Klimaneutralen Gebäudebestandes in 2050 (18.11.2015)
Die ESG wurde 2015 veröffentlicht und analysiert den Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand in 2050. Basierend auf einer Analyse des gegenwärtigen Status und möglicher Szenarien zur Zielerreichung in 2050 schlägt die ESG Maßnahmen für die Steigerung der Energieeffizienz und des Ausbaus erneuerbarer Energien im Gebäudebereich vor, welche über die Maßnahmen des NAPE 1.0 hinausgehen.
Weiterführende Informationen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/energieeffizienzstrategie-gebaeude.html
Strategie zur Förderung von Wasserstoff (H2) als CO2-freier Energieträger (10.06.2020)
Die Nationale Wasserstoffstrategie setzt sich zum Ziel CO2-freien Wasserstoff und weitere darauf basierende Energieträger als Kernelemente einer dekarbonisierten Wirtschaft zu etablieren. Demzufolge sollen die regulatorischen Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche die Märkte für die Erzeugung und Verwendung von Wasserstoff (H2) ermöglichen. Märkte im Wärmesektor wären die Einspeisung von H2 in das Erdgasnetz oder die Erzeugung von Prozesswärme.
Weiterführende Informationen:
https://www.bmbf.de/files/die-nationale-wasserstoffstrategie.pdf
Bioökonomie
Strategie zur Umsetzung der Bioökonomie als biobasiertes, an natürlichen Stoffkreisläufen orientiertes und nachhaltiges Wirtschaften (15.01.2020)
Die Nationale Bioökonomiestrategie 2020 umfasst die übergeordneten Leitlinien und Ziele der Bioökonomie-Politik der Bundesregierung und benennt Maßnahmen für deren Umsetzung. Dementsprechend werden Maßnahmen in den Umsetzungsbereichen Forschungsförderung, Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und übergreifende Instrumente zur Umsetzung der Strategie formuliert. Sie vereint die „Nationale Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030“ aus 2010 und die „Nationale Politikstrategie Bioökonomie“ aus 2013.
Weiterführende Informationen:
Rechtliche Vorgaben
Energieerzeugung und -transport
Rechtsvorschrift für die Besteuerung aller Energiearten in Deutschland (15.07.2006; Letzte Novellierung zum 22.06.2019)
Das Energiesteuergesetz enthält viele unterschiedliche Steuersätze. Es regelt die Besteuerung aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft als auch nachwachsender Energieerzeugnisse und synthetischer Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz- oder Kraftstoff in Deutschland. Das EnergieStG wurde zuletzt durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) aktualisiert.
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Stromerzeugung (21.07.2014; Letzte Novellierung zum 25.05.2020)
Wesentliche Faktoren sind, dass der Anteil der Erneuerbaren Energien (EE) bis zum Jahr 2050 weiter gesteigert werden soll. Dabei soll die Kosteneffizienz erhöht und eine Akteursvielfalt bewahrt werden. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen ist zu erwähnen, dass, im Vergleich zu vorangegangen Novellierungen, ab 2017 Ausschreibungen von EE-Anlagen erfolgen. Dabei wird eine vereinfachte Teilnahme an den Auktionen für definierte "Bürgergesellschaften“ gewährt. Von der Ausschreibung sind sowohl Windenergie-, PV- und Biomasseanlagen betroffen. Ausgenommen sind „kleine“ Anlagen mit einer Leistung <750 kW und bei Biomasse <150 kW. Sogenannte Ausbaukorridore wurden für die einzelnen Erneuerbaren definiert. Für Biomasseanlagen ist für 2017 bis 2019 ein jährlicher Zubau von 150 MW (brutto) und von 2020 bis 2022 ein Zubau von 200 MW/a (brutto) vorgesehen. Alle Bestandsanlagen können an der Ausschreibung teilnehmen, um eine 10-jährige Anschlussförderung zu erhalten, wenn Strom bedarfsgerecht und flexibel erzeugt wird. Das EEG wurde zuletzt durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) aktualisiert. Außerdem ist eine Novelle des EEG für 2020 zu erwarten.
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Förderung erneuerbarer Wärmeerzeugung (07.08.2008; Letzte Novellierung zum 20.10.2015)
Das Gesetz dient teilweise zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2009/28/EG in nationales Recht. Sein Zweck ist es, im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.
Weiteführende Informationen:
Förderprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien in Privaten Haushalten, Unternehmen und Kommunen (07.08.2008; Letzte Novellierung zum 20.10.2015)
Das MAP basiert gründet sich auf dem EEWärmeG ist ein in zwei Säulen gegliedertes Förderprogramm des BMWi für EE-Anlagen wobei es Bezuschussung bei der Neuinstallation von kleineren Anlagen (1. Säule) gibt bzw. zinsgünstige Darlehen und Tilgungszuschüsse für große, gewerbliche oder kommunale Anlagen (2. Säule) geboten werden. Für die Wärmebereitstellung durch Biomasse stützt die Förderung somit vor allem den Einbau von Biomasseheizungen oder aber auch den Neubau von größeren Heizwerken.
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Förderung des Ausbaus von Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK)-anlagen (21.12.2015; Letzte Novellierung zum 20.11.2019)
Das KWKG dient der Erhöhung der Nettostromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK)-anlagen im Interesse der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes (Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen auf 110 TWh im Jahr 2020 und 120 TWh in 2025). Dieses Gesetz regelt sowohl die Abnahme- und Vergütungsansprüche für KWK-Strom aus KWK-Anlagen als auch einen finanziellen Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen. Laut dem Hauptbericht 2018 der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft beträgt der Anteil, an KWK-Wärme in Nah- und Fernwärmeversorgung, 80 % (AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. 2019). Die Förderung von KWK-Anlagen erfolgt u.a. durch Zuschlagssätze für KWK-Strom, für Wärme- und Kältenetze, für Wärme- und Kältespeicher sowie flexible Laufzeitmodelle und Modernisierungsoptionen. Das KWKG wurde zuletzt durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) aktualisiert.
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die gesammelte Änderung mehrerer energierechtlicher Vorschriften (17.12.2018)
Das EnSaG dient der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Bezüglich des EEG werden vor allem die Volumina und/oder Termine der bestehenden Ausschreibungen für Windenergie-, Solar und Biomasseanlagen im EEG geändert sowie zusätzliche Sonderausschreibungen für Solar- und Windenergieanlagen in den Jahren 2019 bis 2021 umgesetzt. Für Güllekleinanlagen wird statt 75 kW installierter Leistung nun 75 kW Bemessungsleistung angesetzt.
Weiteführende Informationen:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2549.pdf
Rechtsvorschrift für den Ausstieg Deutschlands aus der Stein- und Braunkohleverstromung (Entwurf vom 24.02.2020)
Der gegenwärtige Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes sieht eine schrittweise Reduktion aller Braunkohle- und Steinkohlekraftwerke und eine letztendliche allumfassende Abschaltung dieser bis 2038 vor. Gegenwärtig befindet sich der Gesetzesvorschlag im Bundestag zur Beratung.
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Regelung von vertraglicher Fernwärmeversorgungsbedingungen (20.06.1980; Letzte Novellierung zum 25.7.2013)
Die AVBFernwärmeV formuliert in den §§ 2 bis 34 allgemeine Versorgungsbedingungen als verbindliche Bestandteile für Fernwärmeversorgungsverträge zwischen Versorgungsunternehmen und Kunden. Dabei sind Versorgungsverträge mit Industrieunternehmen ausgeschlossen. Die AVBFernwärmeV enthält unter anderem Regelungen zu Vertragsabschluss und -kündigung, Haftung oder Anschluss.
Weiterführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Ermittlung der Gasnetznutzungsentgelte (25.07.2005; Letzte Novellierung zum 23.12.2019)
Die GasNEV regelt die Vorgehensweise zur Ermittlung der Entgelte für die Nutzung des Gasnetzes, wobei laut § 20 besondere Vorschriften für die Einspeisung von Biogas gelten. Außerdem ist zu beachten das die Abschreibungsdauer von Stahlleitungen (siehe Anlage 1, Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern von Anlagegütern in der Gasversorgung), die gemäß regulatorischer Vorgaben zu Kalkulationsgrundsätzen bis zu 65 Jahre betragen.
Weiterführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Regelung der Zugangsbedingungen zu den Gasnetzen in Deutschland (03.09.2010; Letzte Novellierung zum 13.6.2019)
Mit Hilfe der GasNZV wird die Öffnung des Gasmarktes in Deutschland geregelt. Es handelt sich dabei um eine Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz zu Liberalisierung des Gasmarktes. Außerdem werden u. a. die Bedingungen für die Einspeisung von Biogas sowie den Anschluss von Biogasanlagen an die Leitungsnetze geregelt
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für den Betrieb von Messstellen und der Ausstattung leitungsgebundener Energieversorgungssysteme mit intelligenten Messeinrichtungen (29.08.2016; Letzte Novellierung zum 20.11.2019)
Das MsbG ist ein wichtiger Grundstein für die Digitalisierung der Energiewende. Kernziel des MsbG ist es einen Rollout intelligenter Messtechnik (intelligentes Messsystem und moderne Messeinrichtungen) auf den Weg zu bringen, dafür werden technische und regulatorische Vorgaben gemacht. Die Mess- und Eichverordnung, das Energiewirtschaftsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz und andere Verordnungen werden entsprechend angepasst um auch für intelligente Messsysteme zu gelten.
Weiteführende Informationen:
Energieeffizienz und -einsparung
Gesetzliche Grundlage für die die Steigerung der Energieeffizienz und -einsparung in Gebäuden (22.07.1976; Letzte Novellierung zum 4.7.2013)
Das EnEG dient zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und ist Ermächtigungsgrundlage für die Erlassung der Energieeinsparverordnungen (EnEV) durch die Bundesregierung.
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Steigerung der Energieeffizienz und -einsparung in Gebäuden (24.07.2007; Letzte Novellierung zum 24.10.2015)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) dient der Umsetzung der EU EPBD Richtlinie 2010/31/EU. Es werden Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Errichtung und Modernisierung von Gebäuden gestellt. Innerhalb dieser Verordnung werden baulicher Wärmeschutz und die Effizienz der Energieversorgung bei Ermittlung der energetischen Qualität berücksichtigt. Eine leitungsgebundene Wärmeversorgung geht über den Primärenergiefaktor in die Primärenergiebilanz des Gebäudes ein. Die EnEV ist ein Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 zu erreichen.
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Förderung erneuerbarer Wärmeerzeugung und Energieeinsparung in Gebäuden (Entwurf vom 22.01.2020)
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude) sollen die bestehenden Regularien bezüglich erneuerbarer Wärmeerzeugung (EEWämeG) sowie Energieeffizienz und -einsparung (EnEG i.V.m. EnEV) in Gebäuden zusammengeführt und aktualisiert werden. Außerdem dient das GEG zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und zum Niedrigstenergiegebäude in nationales Recht (siehe EPBD). Das GEG wurde am 22.01.2020 von der Bundesregierung als Entwurf beim Bundestag eingereicht und befindet sich dort gegenwärtig zur Beratung (Stand 01.04.2020).
Weiteführende Informationen (Gesetzentwurf der Bundesregierung):
Handel mit Treibhausgasemissionen
Rechtsvorschrift zur Implementierung eines nationalen Treibhausgasemissionshandels (nEHS) in Deutschland (12.12.2019; Novellierungsentwurf vom 28.02.2020)
Ab 2021 führt das BEHG ergänzend zum EU EHS einen nationalen Emissionshandel (nEHS) für THG-Emissionen, welche nicht durch den EU EHS erfasst werden, ein. Im Detail umfasst das Handelssystem Emissionszertifikate für THG-Emissionen von in-verkehr-gebrachten Brenn- und Kraftstoffen. Damit sollen die Vorgaben der europäischen Lastenteilungsverordnung (Effort-Sharing) sowie das nationale Ziel der THG-Neutralität bis 2050 erfüllt werden. Ende 2019 haben sich Bundestag und Bundesrat in einem Vermittlungsausschuss auf die Erhöhung der Zertifikatepreise geeinigt. Hierzu hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf am 28.02.2020.
Weiteführende Informationen:
- BEHG: http://www.gesetze-im-internet.de/behg/
- Referentenentwurf zur ersten Änderung des BEHG: https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-brennstoffemissionshandelsgesetzes/
Rechtsvorschrift zur Implementierung des EU EHS in Deutschland (21.07.2011; Letzte Novellierung zum 18.1.2019)
Das TEHG setzt die EHRL in nationales Recht um und etabliert damit den EU EHS in Deutschland. Das TEHG regelt die Genehmigung und Überwachung von THG-Emissionen, die Berechtigungs- und Zuteilungsbedingungen, sowie Berichterstattung, Prüfung, Überwachung und Sanktionen. Betroffene Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie finden sich im Anhang 1 des TEHG. Verbundene EU Richtlinien und Verordnungen sowie nationale Regularien finden sich auf der Website der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Weiterführende Informationen:
Begrenzung von Umweltauswirkungen
Reglung zur Gefahreneinstufung von wassergefährdenden Stoffen, zu den technischen Anforderungen an Anlagen im Umgang mit diesen Stoffen und zu den Pflichten der Betreiber solcher Anlagen (18.04.2017)
Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes. Im Wesentlichen werden dabei bereits nach Landesrecht bestehende Verpflichtungen von Anlagenbetreibern zum Schutz der Gewässer im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vereinheitlicht. Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind und der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen - wie Umschlagsanlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen - von diesen Anforderungen abweichende Anforderungen gestellt.
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Regelung des Umgangs mit Emissionen jeglicher Art (15.03.1974; Letzte Novellierung zum 8.4.2019)
Das Gesetz verfolgt den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstige Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie die Vorbeugung dieser Umwelteinwirkungen durch Vermeidung und Verminderung von Emissionen. Dementsprechend regelt es:
- die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
- die Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen und Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- die Beschaffenheit und den Betrieb von Fahrzeugen sowie den Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- die Überwachung und Verbesserung der Luftqualität sowie Luftreinhalteplanung
- und die Lärmminderungsplanung
Konkrete Ausformulierung und Umsetzung erfährt das BImSchG durch die hervorgehenden Bundes-Immissionsschutzverordnungen.
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschriften zur Umsetzung und Konkretisierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die zahlreichen Bundes-Immissionsschutzverordnung gehen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hervor. Hierbei sind für den Wärmesektor insbesondere folgende Verordnungen von besonderer Bedeutung:
- Die 1. BImSchV (26.01.2010; Letzte Novellierung zum 13.6.2019) legt fest, in welcher Form die Verbrennung von verschiedensten (Holz, halmgutartige und sonstige nachwachsende) Biomassen in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen zulässig ist (für naturbelassenes Holz < 1 MW und für nicht-holzartige Biomassen <100 kW). Somit ist vor allem der häusliche Gebrauch von Festbrennstoffen geregelt, mit seinem prominentesten Produkt dem Holzpellet. Generell ist hier (und auch in der 4. BImSchV) die Verwendung anderer nachwachsenden Rohstoffe bzw. Reststoffe geregelt.
- In der 4. BImSchV (02.05.2013; Letzte Novellierung zum 31.5.2017) ist festgelegt, welche Anlagen eine Genehmigung für Bau und Betrieb bedürfen. Da hier keine Grenzwerte für Emissionen aus dem Verbrennen von Biomasse festgelegt sind, gelten die Werte der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften TA Luft (für naturbelassenes Holz ab 1 MW bis 50 MW und für nicht-holzartige Biomassen ab 100 kW bis 50 MW). Im Rahmen der 4. BImSchV sind Biogas- und Biogasaufbereitungsanlagen ebenfalls inbegriffen. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist hier abhängig von Kriterien, wie Feuerungswärmeleistung, Inputstoffe, Produktions- oder Lagerkapazität
- Die 44. BImSchV (13.06.2019) setzte die europäische MCP-Richtlinie im Juni 2019 in nationales Recht um und fasst die Anforderungen aus 1. BImSchV und TA Luft zusammen und passt diese an den Stand der Technik an. Im Rahmen dieser Verordnung gelten unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit neue Pflichten für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW bezüglich Emissionsgrenzwerten, der Emissionsmessung sowie neue Dokumentations- Überwachungspflichten. Dabei sind unter anderem auch Biomassefeuerungs- oder Biogasanlagen betroffen. Zu beachten ist eine Übergangsregelung für bestehende Anlagen. Für diese gelten die in der 44. BImSchV enthaltenen Emissionsgrenzwerte erst ab dem 01.01.2025. Bis Ende 2024 gelten für bestehende Anlagen noch die Emissionsgrenzwerte der TA Luft für Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Distickstoffdioxid, Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid.
Weiteführende Informationen:
- 1. BImSchV: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/
- 4. BImSchV: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/
- 44. BImschV: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_44/
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift für die Begrenzung von Luftschafstoffemissionen aus technischen Anlagen (24.07.2002)
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung. Sie trifft Vorsorge gegen diese, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Die TA Luft enthält u. a. Berechnungsvorschriften für wesentliche Luftschadstoffe und schafft bundeseinheitliche, gesetzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen. Die TA Luft wird mit der 44. BImschV überholt. Allerdings gelten die Emissionsgrenzwerte der TA Luft für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen bis zum 31. Dezember 2024. Ab 01.01.2025 finden die Grenzwerte der 44. BImschV Anwendung.
Weiterführende Informationen:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_24072002_IGI2501391.htm
Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift für die Begrenzung von Geräuschemissionen aus technischen Anlagen (26.08.1998; Letzte Novellierung 01.06.2017)
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschen. Sie trifft Vorsorge gegen diese Umwelteinwirkungen. Die TA Lärm Grundsätze und Anforderungen an Anlagen sowie Geräuschimmissionsgrenzwerte und schafft damit bundeseinheitliche, gesetzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Weiterführende Informationen:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm
Vorgaben zu biogenen Stoffströmen
Rechtsvorschrift zur Förderungen einer Kreislaufwirtschaft und der umweltverträglichen Nutzung von Abfällen (24.02.2012; Letzte Novellierung zum 20.7.2017)
Durch das KrWG ist eine Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Förderung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen definiert. Vermeidung soll hierbei vor Wiederverwendung, Recycling, energetischer Verwertung und Beseitigung stehen. Besonders für die Bioenergie relevant sind hier die Vorgaben zum Ende der Abfalleigenschaft (§5 Abs. 2 KrWG).
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Verwertung von Bioabfällen (21.09.1998; Letzte Novellierung zum 27.9.2017)
Die Bioabfallverordnung regelt die Verwertung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen als Düngemittel auf land- und forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Flächen, deren Abgabe zu diesem Zweck und die Behandlung und Untersuchung. Bedeutende Anforderungen der BioAbfV an Biogasanlagen sind unter anderem die:
- Behandlungspflicht (z.B. Vergärung > 50 °C oder Erhitzung > 70 °C, min. 1 Stunde)
- Untersuchungspflicht für abgabefertige Gärprodukte (z.B. auf Schwermetalle)
- Grenzwerte für Schad- und Fremdstoffe im Gärprodukt
- Vorgaben zur Schadlosigkeit von eingesetzten Inputstoffen
- Lieferscheinverfahren für Gärprodukte
- Lückenlose Rückverfolgbarkeit der Stoffströme
- Meldungen an die zuständige Behörde
- Anwendungsbeschränkung für Gärprodukte
- Privilegierung für gütegesicherte Biogasanlagen
Weiteführende Informationen:
Rechtsvorschrift für die Ausbringung von Düngemitteln (26.05.2017; Letzte Novellierung zum 28.4.2020)
Die DüV präzisiert die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Düngung und regelt, wie mit der Düngung verbundene Risiken, beispielsweise Nährstoffverluste, zu verringern sind. Die DüV beinhaltet Ausbringungsbeschränkungen für stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel in Abhängigkeit von Standort und Bodenzustand, regelt Sperrzeiten für die Aufbringung von Düngemitteln und macht Vorgaben zur Lagerung organischer Düngemittel. Zur hinreichenden Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie wird die Verordnung im Jahr 2020 nochmals verschärft. Einer Änderung der Verordnung stimmte der Bundesrat am 27.03.2020 zu.
Weiteführende Informationen:
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s0846.pdf
Rechtsvorschrift zur Zulassung von Düngemitteln (05.12.2012; Letzte Novellierung zum 02.10.2019)
Die DüMV regelt das in den Verkehr bringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und nimmt somit in Ergänzung zum KrWG Einfluss auf die Nutzung von biogenen Material, dass z.B. nach einer energetischen Nutzung (als Asche) oder thermischen Wandlung (z.B. als Biokohle in Terra Preta) wieder dem Nährstoffkreislauf zugeführt werden kann.
Weiteführende Informationen:
Normen
Normensammlung zur Klassifikation und Charakterisierung von biogenen Festbrennstoffen (2014)
Die Sammlung von internationalen Normen zur Definition von biogenen Festbrennstoffeigenschaften (DIN EN ISO 17225 1-7) ist ein Eckpfeiler des Erfolgs von Qualitätsbrennstoffen wie dem Holzpellet. Diese sind zum Teil die Grundlage für nationale und internationale Qualitätszertifikate wie das ENplus bei Holzpellets, aber gelten auch als Brennstoffgrundlage für die Bestimmungen in der 1. BImSchV. Prinzipiell ist die Eigenschaft von nicht-holzartigen biogenen Festbrennstoffen hierdurch normiert, hat aber durch verschiedene andere regulatorische Hürden bisher zu keiner flächendeckenden Markteinführung geführt.
Weiterführende Informationen:
- Beuth Verlag: https://www.beuth.de/de/norm/din-en-iso-17225-1/194926441
- Perinorm Datenbank: https://www.perinorm.com/home/
Normensammlung für Anforderungen an den Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden (2013)
Die Sammlung von deutschen Normen zur Definition der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz beschreibt unter anderem Anforderungen an den Wärmeschutz, klimabedingten Feuchteschutz, Luftdichtheit von Gebäuden oder Anforderungen an Wärmedämmstoffe. Die EnEV nimmt in ihren Ausführungen Bezug zu dieser Normensammlung. Somit ist diese Normensammlung von grundlegender Bedeutung für die Planung und wärmeschutztechnischen Auslegung von Gebäuden.
Weiterführende Informationen:
- Beuth Verlag: https://www.beuth.de/de/norm/din-4108-2/167922321
- Perinorm Datenbank: https://www.perinorm.com/home/
Normensammlung zur energetischen Bewertung von Gebäuden mittels Berechnungs- und Bilanzierungsverfahren (2018)
Die Normensammlung der DIN V 18599 beschreibt Bilanzierungs- und Berechnungsverfahren für die Bewertung von Nutz-, End- und Primärenergiebedarf für die Heizungs- und Kühlsysteme, Lüftung sowie Trinkwarmwasser- und Beleuchtungssysteme in Gebäuden. Sie ist damit unabdingbar für die Planung und Gestaltung energieeffizienter Gebäude.
Weiterführende Informationen:
- Beuth Verlag: https://www.beuth.de/de/vornorm/din-v-18599-1/293515783
- Perinorm Datenbank: https://www.perinorm.com/home/