Internationale Rahmenbedingungen
Globale Vereinbarungen
Internationaler Beschluss zur Begrenzung des global durchschnittlichen Temperaturanstiegs (12.12.2015)
Im Jahr 2015 wurden auf der 21. UN-Klimakonferenz (COP 21) in Paris mehrere Klimaschutzzusagen definiert. Dabei gilt es, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 C über dem vorindustriellen Niveau zu halten bzw. bei 1,5 °C zu begrenzen. Des Weiteren soll eine Entwicklung gefördert werden, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen, Reduktion von Treibhausgasen (THG), und eine Sicherstellung der Nahrungsmittelerzeugung bedingt. Ab 2023 werden die gesetzten Ziele alle fünf Jahre überprüft und weiter verschärft.
Weiterführende Informationen: https://unfccc.int/process-and-meetings/the-paris-agreement/the-paris-agreement
International vereinbarte Ziele für die nachhaltige Entwicklung des Planeten (27.09.2015)
Mit der 2015 von UN-Mitgliedsstaaten verabschiedeten 2030 Agenda for Sustainable Development, wurden 17 übergreifende Ziele zur nachhaltigen Entwicklung der globalen Gesellschaft festgelegt. Diese umfassen unter anderem Themen wie nachhaltige und bezahlbare Energie, Bekämpfung des Klimawandels oder nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen. Zur Erreichung der SDGs umfasst jedes mehrere Einzelziele, deren Erreichung durch spezifische Indikatoren gemessen und überwacht werden kann.
Weiterführende Informationen: https://sustainabledevelopment.un.org/sdgs
Europäische Rahmenbedingungen
Nachhaltige Wirtschaftsweise
Strategie der EU zur Implementierung der Bioökonomie als europaweite ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaftsweise (12.02.2013; Letzte Novellierung zum 31.10.2018)
Im Jahr 2012 wurde die Bioökonomiestrategie veröffentlicht und durch eine novellierte Fassung von 2018 mit einem Aktionsplan erweitert, welcher 14 konkrete Maßnahmen in drei Bereichen vorsieht, die ab 2019 umgesetzt werden sollen: (1) Stärkung und Ausbau der biobasierten Sektoren sowie Erschließung von Investitionen und Märkten; (2) Schneller Aufbau von lokalen Bioökonomien in ganz Europa; (3) Kenntnis der ökologischen Grenzen der Bioökonomie.
Weiterführende Informationen:
EU Strategie als Fahrplan für die Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen EU-Wirtschaft bis 2050 (11.12.2019)
Zur Erreichung einer nachhaltigen, treibhausgasneutralen und ressourcenschonenden EU Wirtschaft bis 2050 wurde Ende 2019 der European Green Deal ausgerufen. Dieser umfasst einen Fahrplan mit Maßnahmen zur Erreichung der THG-Neutralität, zum Aufbau einer europäischen Kreislaufwirtschaft, der Erneuerung der Biodiversität und der Reduktion der Umweltverschmutzung bis 2050.
Weiterführende Informationen:
https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de
Minderung von Treibhausgasemissionen
EU-Verordnung zur rechtlichen Implementierung des Ziels der EU-weiten THG-Neutralität bis 2050 (Vorschlag vom 4.03.2020)
Zur rechtlichen Verankerung der im European Green Deal vereinbarten Ziele der Treibhausgas (THG)-Neutralität bis 2050 wurde von der EU Kommission ein europäisches Klimaschutzgesetz vorgeschlagen. Dessen Eckpunkte sind im Einzelnen die Erreichung der THG-Neutralität bis 2050 als rechtsverbindliches Ziel, Maßnahmen zur Fortschrittsanalyse sowie Meilensteine bis zum Ziel für 2050, inklusive einer neuen EU-Zielvorgabe für die THG-Reduktion bis 2030 und einem EU-weitem Zielpfad von 2030 bis 2050. Der Verordnungsvorschlag liegt gegenwärtig den anderen europäischen Legislativorganen zur Prüfung vor.
Weiterführende Informationen:
https://ec.europa.eu/clima/policies/eu-climate-action/law_de
Europäisches Handelssystem für Treibhausgas(THG)-Emissionszertifikate (13.10.2003; Letzte Novellierung zum 14.03.2018)
Das europäische Emissionshandelssystem (EU EHS) wurde 2003 mit der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EHRL) beschlossen und ist seitdem ein wesentliches Element der europäischen Emissionsminderung. Eine letzte Aktualisierung fand mit der EHRL 2018/410 statt. Grundlegendes Prinzip des EU EHS ist Cap and Trade von Zertifikaten für die Emission von Treibhausgasen wie CO2, Methan oder Lachgas aus energiewirtschaftlichen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von größer 20 MW und aus Anlagen der energieintensiven Industrie sowie seit 2012 aus dem innereuropäischen Luftverkehr.
Weiterführende Informationen:
EU Rechtsrahmen für die Eingliederung von Wirtschaftssektoren, welche nicht vom EU EHS erfasst werden (23.04.2009; Letzte Novellierung zum 30.05.2018)
Die Lastenteilungsentscheidung von 2009 (Entscheidung 406/2009/EG) und -verordnung von 2018 (Verordnung 2018/842/EU) verpflichten die EU Mitgliedsstaaten in den Jahren 2013 bis 2020 und 2021 bis 2030 zu jährlichen Reduktionszielen für THG-Emissionen in den Sektoren, welche nicht vom EU EHS erfasst werden. Dies sind z.B. die Sektoren Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall. Maßnahmen zur Erreichung der Reduktionsziele müssen die Mitgliedstaaten selbst ergreifen. Durch die Mitglieder-spezifischen Ziele und Maßnahmen sollen sich die gesamten EU-Emissionen aus den abgedeckten Sektoren um 10 % bis 2020 und um 30 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 2005 verringern.
Weiterführende Informationen:
- Lastenteilung: https://ec.europa.eu/clima/policies/effort_de#tab-0-0
- Entscheidung 406/2009/EG: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2009.140.01.0136.01.ENG
- Verordnung 2018/842/EU: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.156.01.0026.01.ENG
Energieerzeugung und -nutzung
EU Rechtsrahmen für die Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien in den Sektoren Strom, Wärme und Verkehr in allen EU-Mitgliedstaaten (23.04.2009; Letzte Novellierung zum 11.12.2018)
In den letzten zehn Jahren war die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2009/28/EG; EU RED) der wichtigste Rahmen für die Entwicklung erneuerbarer Energien in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten. Am 11. Dezember 2018 trat die aktualisierte Fassung, die RED 2 (Richtlinie 2018/2001/EU), für den Zeitrahmen 2021–2030 in Kraft. Die RED 2 schreibt ein verbindliches Ziel von mindestens 32 % erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch der EU bis 2030 vor, wobei der Zielwert bis spätestens 2023 nochmals nach oben korrigiert werden kann. Zur Erreichung dieses Ziels wurden Sektor-spezifische Teilziele festgelegt: Für den Wärme- und Kältesektor schreibt die Richtlinie einen jährlichen Anstieg der erneuerbaren Energien um 1,3 % (oder maximal 1,1 %, bei Mitgliedstaaten, in denen Abwärme und -kälte nicht genutzt wird) gegenüber dem Anteil der erneuerbaren Energie im Wärme- und Kältesektor in 2020 vor. In puncto Fernwärme- und Kälte sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Transparenz und Rechte für Endverbraucher zu verbessern, sowie Maßnahmen festzulegen, welche sicherstellen, dass Fernwärme- und -kältesysteme zur jährlichen Gesamtsteigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme und Kältesektor beitragen. Dabei müssen die Mitgliedsstaaten mindestens eine von folgenden zwei Optionen umsetzen:
- Entweder eine jährliche Steigerung von 1 % des Anteils erneuerbarer Wärme und von Abwärme oder –kälte in Fernwärme- Kältenetzen bezogen auf den Stand von 2020. Laut AGFW fokussiert Deutschland Option 1. https://www.agfw.de/energiewirtschaft-recht-politik/europa-und-internationales/red-ii/
- oder die Verpflichtung von Wärmenetzbetreibern zum Anschluss von Anbietern von erneuerbarer Wärme oder von Abwärme oder –kälte oder Drittanbietern Zugang zu gewähren.
Zusätzlich schreibt die RED 2 in Artikel 29 auch Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für verwendete Biomassebrennstoffe in Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen vor. Die Nachhaltigkeitskriterien sind zu erfüllen, damit eine Anrechnung zum Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch und eine finanzielle Förderung des Verbrauchs von Biomassebrennstoffen erfolgen kann. Dabei bestehen folgende Einschränkungen:
- Biomasse-Brennstoffe, welche aus Abfällen und Reststoffen (mit Ausnahme von Restoffen aus Land-, Forst sowie Fischereiwirtschaft und Aquakulturen) hergestellt werden, müssen ausschließlich die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllen
- Feste Siedlungsabfälle, welche für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte genutzt werden, unterliegen den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nicht.
- Feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe, welche in Anlagen zur Produktion von Elektrizität, Wärme und Kälte oder Kraftstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von kleiner 20 MW (Im Falle von Festbrennstoff) oder kleiner 2 MW (Im Falle von gasförmig) verwendet werden, müssen keine Kriterien erfüllen. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei die Kriterien nicht auch für kleinere Leistungsklassen anzusetzen
Weiterführende Informationen:
- Richtlinie 2009/28/EG: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32009L0028
- Richtlinie 2018/2001/EU:https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32018L2001
EU Rechtsrahmen zur Förderung von Energieeffizienz und -einsparung (25.10.2012; Letzte Novellierung zum 11.12.2018)
Zusätzlich zu den Rahmenbedingungen für die Entwicklung erneuerbarer Energien gibt die EU mit der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU; EU EED), welche in 2018 durch die neue EED (2018/2002/EU) die letzte Novellierung erfuhr, auch einen regulatorischen Rahmen für Effizienzmaßnahmen und Energieeinsparung in den Mitgliedsstaaten. Demnach sind übergeordnete Energieeffizienzziele von mindestens 20% bis 2020 und 32,5% bis 2030 zu erzielen. Die Mitgliedsstaaten sind zum Beitrag individueller Beiträge verpflichtet. Bei der Festlegung dieser ist zu berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1.273 Mio. t RÖE an Primärenergie und/oder höchstens 956 Mio. t RÖE an Endenergie betragen darf. Zur Erhöhung der Energieeffizienz bei der Energienutzung und -erzeugung, sind die Mitgliedstaaten zu mehreren Zielsetzungen und Maßnahmen verpflichtet.
Weiterführende Informationen:
- Richtlinie 2012/27/EU: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012L0027
- Richtlinie 2018/2002/EU: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.328.01.0210.01.ENG
EU Rechtsrahmen für die Förderung der Erhöhung der Gebäudeenergieeffizienz (19.05.2010; Letzte Novellierung zum 30.05.2018)
Neben generellen EU Effizienzvorgaben setzt die EU auch Rahmenbedingungen zur Effizienz für Gebäude mit der Gebäudeeffizienzrichtlinie (2010/31/EU; novelliert durch 2018/844/EU; EPBD). Diese Richtlinie setzt unter anderem (Mindest-)Anforderungen für Berechnungsmethoden der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen, die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude, Gebäudeteile, ihrer Komponenten und gebäudetechnischen Systemen sowie für die Erstellung von Energieausweisen. Zudem verlangt die novellierte Fassung der EPBD einen im hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestand und dafür die Festlegung nationaler Sanierungsstrategien mit Fahrplänen und Maßnahmen zur umfassenden bis Sanierung aller Gebäude bis 2050.
Weiterführende Informationen:
- Richtlinie 2010/31/EU: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32010L0031
- Richtlinie 2018/844/EU: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.156.01.0075.01.ENG
Begrenzung von Umweltauswirkungen
EU Rechtsrahmen zur Regelung umweltrelevanter Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte wie Raumheizgeräten oder Warmwasserbereiter (21.10.2009)
Die Richtlinie 2009/125/EG setzt umweltrelevante Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte. Davon sind unter anderem Raumheiz- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter und -speicher, Festbrennstoffkessel, Klimageräte oder Umwälzpumpen betroffen. Die detaillierten Anforderungen werden allerdings in sogenannten Durchführungsverordnungen, für welche die Ökodesignrichtlinie den nötigen Rahmen festlegt, spezifisch zu den einzelnen Produktgruppen definiert.
Weiterführende Informationen:
- Ökodesginrichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32009L0125
- Auflistung der Durchführungsverordnungen unter der Ökodesignrichtlinie: https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Content/DE/Downloads/Evpg/evpg-oekodesign-u-labelverordnungen.html
EU Rechtsrahmen zur Regulierung der Schadstoffemissionen aus Feuerungsanlagen mit einer thermischen Leistung zwischen 1 und 50 MW (25.11.2015)
Die MCP-Richtlinie (2015/2193/EU) legt einerseits Überwachungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- und Betreiberpflichten und andererseits Emissionsgrenzwerte für Schadstoffemissionen wie Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx) sowie Partikelemissionen aus Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 bis 50 MW unabhängig von der Art des genutzten Brennstoffes fest. Die Grenzwerteinhaltung erfolgt in diesem Kontext allerdings in zeitlichen Abstufungen bis 2030. Außerdem sind bestimmte Anwendungen wie z.B. mittelgroße Feuerungsanlagen zu Forschungszwecken von den Regelungen ausgenommen. Die MCP-Richtlinie wurde im Juni 2019 mit der Verabschiedung der 44. BImSchV in nationales Recht umgesetzt.
Weiterführende Informationen:
EU Rechtsrahmen zur Regulierung von umweltverschmutzenden Emissionen in Luft, Wasser und Boden und zur Abfallvermeidung aus Industrieanlagen (24.11.2010)
Die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (IED) regelt die Überwachungs-, Genehmigungs-, und Betreiber- und Stilllegungspflichten für Industrieanlagen in der EU. Dabei wurde insbesondere die Verbindlichkeit der „Beste verfügbare Technik (BVT)-Schlussfolgerungen“ sowie eine systematische und regelmäßige Überwachungspflicht für Anlagen durch die EU-Mitgliedstaaten festgeschrieben. Darüber hinaus enthält die IED unter anderem auch Vorschriften wie Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungsleistung größer als 50 MW sowie für Abfallverbrennungsanlagen. Die IED wurde 2013 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen in nationales Recht implementiert.
Weiterführende Informationen: