EEG-Novelle 2021: Änderungsbedarf beim Flexibilitätszuschlag für Biomasse-Bestandsanlagen

 

15.05.2021

Seit dem EEG 2012 wird nicht nur der erzeugte Strom aus Biomasse gefördert, sondern zusätzlich auch die flexible Bereitstellung dieses Stroms bzw. die dafür erforderliche Anpassung der Biomasse-Anlagen bzw. ihrer Betriebsweise. Betreiber*innen von Anlagen, die vor dem 31.7.2014 in Betrieb genommen wurden, können hierfür über 10 Jahre eine Flexibilitätsprämie im Umfang von 130 EUR/kW für jenen Teil der Leistung beantragen, der einen flexibilisierten Betrieb ermöglicht. Die Flexibilisierung später errichteter Anlagen wird hingegen durch den Flexibilitätszuschlag gefördert, der für neue Anlagen bis zu 20 Jahre gezahlt wird. Dieser Zuschlag wird mit der EEG-Novelle 2021 auf 65 EUR angehoben. Somit fällt er zwar nominal immer noch deutlich geringer aus als die Flexibilitätsprämie, wird aber für die gesamte installierte Leistung gezahlt. Bei einer Anlage, die aufgrund flexibler Stromerzeugung durchschnittlich nur zur Hälfte ausgelastet ist, entspricht die Flexibilitätsprämie in Bezug auf die gesamte Leistung also exakt dem Flexibilitätszuschlag.

Für bestehende Anlagen, die von der Möglichkeit zur Verlängerung ihres Förderzeitraums um weitere 10 Jahre Gebrauch machen, sah die EEG-Novelle 2021 zunächst folgende Neuregelung vor: Um zu vermeiden, dass die in der Vergangenheit über die Flexibilitätsprämie bereits geförderte Leistung eine zusätzliche, potenziell rechtswidrige (Doppel-)Förderung erhält, sollten weitere Flexibilitätszahlungen (Flexibilitätszuschlag) nur noch für Leistung gewährt werden, „die gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt wird“.

An dieser Neuregelung wurde zum einen kritisiert, dass sie jene Anlagenbetreiber*innen benachteilige, die ihre Gebote zum Erlangen einer Anschlussförderung auf Grundlage ebenfalls verlängerter Flexibilitätszahlungen kalkuliert und eingereicht hatten, und deren Anlagenkonzept ohne den Flexibilitätszuschlag für bereits installierte Leistung somit nicht wirtschaftlich darstellbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand nur sehr wenige Anlagen betrifft und es seitens der Politik keinerlei Zusicherungen zur Verlängerung der Flexibilitätszahlungen im Rahmen des EEG 2021 gab. Stichhaltiger war die Kritik der mangelnden Klarheit und damit Rechtssicherheit der Neuregelung: Konkret ließ die Formulierung offen, was genau mit der bereits flexibel bereitgestellten Leistung gemeint sein sollte. Weiterhin wurde gefordert, zu berücksichtigen, dass auch bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderte Leistung weiterhin förderbedürftig sei – nicht zuletzt, weil durch die Erfüllung zusätzlicher bzw. verschärfter Anforderungen des EEG 2021 neue Kosten entstehen.

Vor diesem Hintergrund hat ein Runder Tisch unter der Schirmherrschaft der EEG-Clearingstelle und mit Beteiligung des DBFZ im Mai 2021 Handlungsempfehlungen erarbeitet. Ziel war es, einerseits Hemmnisse zur weiteren Flexibilisierung von Biogasbestandsanlagen abzubauen und andererseits eine Über- oder Doppelförderung zu vermeiden. Die Empfehlungen des runden Tisches umfassen daher erstens eine präzise und damit rechtssichere Formulierung zur Berechnung der Begrenzung des Flexibilitätszuschlages für bereits flexibilisierte Anlagen. Demzufolge soll sämtliche zusätzliche Leistung weiterhin zuschlagsfähig sein mit Ausnahme des Leistungsanteils, „der sich als Quotient aus der Gesamtsumme der in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt“ – also des bereits in der Vergangenheit rechnerisch geförderten Leistungsanteils. Zweitens wird empfohlen, die bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderte Anlagenleistung auch zukünftig in Höhe von mindestens 40 EUR/kW zu fördern. Dabei wird aufgrund des im EEG verankerten Ausschreibungsmechanismus‘ von einem begrenzten Risiko einer Überförderung ausgegangen, da dieser Mechanismus Anreize zur Abgabe von Geboten ohne hohe Gewinnmargen setzt.

Bis zum endgültigen Inkrafttreten der überarbeiteten Regelungen werden die Änderungsvorschläge derzeit noch von der EU-Kommission hinsichtlich der beihilferechtlichen Zulässigkeit geprüft. Der Wortlaut der Empfehlungen des Runden Tisches ist auf der Homepage der EEG-Clearingstelle abrufbar.

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